Das Land Steiermark gewährt auf Grund der derzeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen zum Wohnungsaufwand unter gewissen Voraussetzungen einen nicht rückzahlbaren Zuschuß, die sogenannte Wohnbeihilfe. Ab 1. Juni 2011 gelten folgende Bestimmungen: Für alle Haushaltsgrößen wird eine höchstmögliche Wohnbeihilfe festgelegt. Für einen
| 1-Personenhaushalt beträgt die höchstmögliche Wohnbeihilfe |
EURO 143,00 |
| 2-Personenhaushalt beträgt die höchstmögliche Wohnbeihilfe |
EURO 174,40 |
| 3-Personenhaushalt beträgt die höchstmögliche Wohnbeihilfe |
EURO 198,60 |
| 4-Personenhaushalt beträgt die höchstmögliche Wohnbeihilfe |
EURO 222,80 |
| 5-Personenhaushalt beträgt die höchstmögliche Wohnbehilfe |
EURO 247,00 |
| für jede weitere Person in der Wohnung erhält man zusätzlich je |
EURO 24,20 |
Wenn der Wohnungsaufwand niedriger als die höchstmögliche Wohnbeihilfe ist, stellt dieser Wohnungsaufwand die höchstmögliche Wohnbeihilfe dar. Von der höchstmöglichen Wohnbeihilfe ist der zumutbare Wohnungsaufwand abzuziehen. Dadurch ergibt sich die Höhe der zu gewährenden Wohnbeihilfe. Die Wohnbeihilfe wird jeweils für ein Jahr gewährt und es wird hiebei stets die jeweils vorhandene Personenanzahl und das jeweilige Familieneinkommen des Vorjahres berücksichtigt. Allfällige Änderungen der Personenanzahl und des Familieneinkommens verändern folglich auch die Wohnbeihilfe. Die Wohnbeihilfe darf gemäß § Abs. 4 WFG 1993 unter der Voraussetzung, daß die Volljährigkeit im Sinne der österreichischen Rechtsordnung bis auf begründete Ausnahmefälle vorliegt, gewährt werden:
- österreichischen Staatsbürgern, Personen, die österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind, Mietern ohne österreische Staatsbürgerschaft, die seit mindestens fünf Jahren sich ständig in Österreich aufhalten und über eine Beschäftigungsbewilligung oder einen Befreiungsschein im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes verfügen. Mietern gemäß Z. 3 und Personen gemäß Abs. 5 Z. 3, die nach einer mindestens fünfjährigen Berufstätigkeit in Österreich einen Ruhegenuß beziehen, nach deren Tod auch den hinterbliebenen Ehegatten (Lebensgefährten)
Die notwendigen Formulare erhalten die Nutzungsberechtigten im Falle eines Wohnungsanbotes direkt von unserer Genossenschaft. Der Antrag ist auch über unsere Genossenschaft einzubringen. .
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