Geförderte Eigentumswohnungen in Feldkirchen


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Rottenmanner
Siedlungsgenossenschaft
Westrandsiedlung 312
A-8786 Rottenmann
Tel.: 03614-2445-0
Fax: 03614-3614
E-mail: office@rottenmanner.at
FN: 76212b LG Leoben
Wohnbauförderung  
  Nahestehende Personen
 
Als nahestehende Personen gelten gemäß § 2 Zif. 9 Stmk. Wohnbauförderungsgesetz 1993
 
 
  1. der Ehegatte (die Ehegattin)
  2. Verwandte in gerader Linie (insbesondere Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder) einschließlich Adoptivkinder (Wahlkinder) sowie Stiefeltern,
  3. Geschwister
  4. Verschwägerte in gerader Linie, das sind Personen, die mit dem Ehegatten in gerader Linie verwandt sind, insbesondere Schwiegereltern und Stiefkinder,
  5. eine Person, die mit dem Eigentümer (Mieter) in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft lebt;
  6. in der Haushaltsgemeinschaft lebende eigene oder adoptierte Kinder einer Person, gemäß lit. e und
    Pflegekinder gemäß dem Stmk. Jugendwohlfahrtsgesetz;
  7. Pflegekinder gelten dann als nahestehende Personen, wenn ein längerer etwa zwei Jahre dauernder Aufenthalt am Pflegeplatz bereits vorliegt und eine Bestätigung der Bezirksverwaltungsbehörde beigebracht wird, daß es sich voraussichtlich um einen Dauerpflegeplatz handelt. 


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