     
Rottenmanner Siedlungsgenossenschaft Westrandsiedlung 312 A-8786 Rottenmann Tel.: 03614-2445-0 Fax: 03614-3614 E-mail: office@rottenmanner.at FN: 76212b LG Leoben |
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Wohnbauförderung
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Nahestehende Personen
Als nahestehende Personen gelten gemäß § 2 Zif. 9 Stmk. Wohnbauförderungsgesetz 1993 |
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- der Ehegatte (die Ehegattin)
- Verwandte in gerader Linie (insbesondere Eltern, Großeltern,
Kinder, Enkelkinder) einschließlich Adoptivkinder (Wahlkinder) sowie
Stiefeltern,
- Geschwister
- Verschwägerte in gerader Linie, das sind Personen, die mit dem
Ehegatten in gerader Linie verwandt sind, insbesondere Schwiegereltern
und Stiefkinder,
- eine Person, die mit dem Eigentümer (Mieter) in einer in
wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichteten
Haushaltsgemeinschaft lebt;
- in der Haushaltsgemeinschaft lebende eigene oder adoptierte Kinder einer Person, gemäß lit. e und
Pflegekinder gemäß dem Stmk. Jugendwohlfahrtsgesetz;
- Pflegekinder gelten dann als nahestehende Personen, wenn ein
längerer etwa zwei Jahre dauernder Aufenthalt am Pflegeplatz bereits
vorliegt und eine Bestätigung der Bezirksverwaltungsbehörde beigebracht
wird, daß es sich voraussichtlich um einen Dauerpflegeplatz handelt.
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