| Das Land Steiermark gewährt für den Wohnungserwerb von Jungfamilien und
gleichgestellten Personen Zinsenzuschüsse von höchstens 6 %. Es müssen
folgende Voraussetzungen vorliegen: a) Jungfamilie und gleichgestellte Personen:
- Ein Ehepaar mit oder ohne Kinder, wenn beide Ehegatten das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
- Lebensgefährten, wenn beide das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben und zumindest einer ein oder mehrere eigene oder adoptierte
haushaltszugehörige Kinder, für welche Familienbeihilfe bezogen wird,
aufweist.
- Alleinstehende, wenn sie das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben und ein oder mehrere eigene oder adoptierte haushaltszugehörige
Kinder, für welche Familienbeihilfe bezogen wird, ausweisen.
- Schwerbehinderte (mind. 80 % Erwerbsminderung), wenn das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet ist.
- Familien mit drei oder mehr Kindern sind Jungfamilien gleichgestellt.
b) Wohnungserwerb im Rahmen der Hausstandsgründung:
als solche gilt der Erwerb der ersten gemeinsamen Wohnung in der
Steiermark. Die Wohnung muß eine für die Benützung durch eine Familie
mit Kindern ausreichende Größe aufweisen und der Erwerb der Wohnung
darf nicht länger als ein Jahr zurückliegen. Wenn ein besonders
begründeter Härtefall (sehr geringes Einkommen, überdurchschnittliche
Sorgepflichten und dergleichen) vorliegt, kann diese Frist
überschritten werden, die zu fördernden Aufwendungen dürfen jedoch
keinesfalls länger als ein Jahr zurückliegen. Das Beziehen von
behelfsmäßigen oder kurzfristig überlassenen Unterkünften, von
Untermietzimmern, das vorläufige gemeinsame Wohnen im Haushalt der
Eltern oder Schwiegereltern und anderes gelten nicht als
Hausstandsgründung.
Zu beachten ist:
- Der Förderungswerber muß die österreichische Staatsbürgerschaft
besitzen oder österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sein.
- Das Förderungsbegehren ist unter Verwendung der amtlichen
Formblätter vor Ablauf eines Jahres nach erfolgter Hausstandsgründung
beim Amt der Stmk. Landesregierung einzureichen.
- Die Förderung besteht in der Gewährung von Zinsenzuschüssen von 6
v.H. für die bei Kreditunternehmungen zur Finanzierung des
Wohnungserwerbes aufgenommenen Darlehen (Abstattungskredit) von
höchstens Euro 14.535,-- auf die Dauer von 10 Jahren.
- Es besteht aber die Möglichkeit, dieses Darlehen mit längerer
Laufzeit aufzunehmen. Allerdings wird die Höhe des Zinsenzuschusses nur
für ein Darlehen mit einer Laufzeit von 10 Jahren berechnet. Der
Vorteil dieser Variante liegt darin, daß die monatliche Belastung
wesentlich geringer ist.
- Das Land Steiermark kann für diese Darlehen zusätzlich eine Bürgschaft gemäß § 1346 ABGB übernehmen.
Die notwendigen Formulare erhalten die Nutzungsberechtigten im Falle
eines Wohnungsanbotes direkt von unserer Genossenschaft. Der Antrag ist
allerdings direkt beim Amt der Stmk. Landesregierung, Rechtsabteilung
14, abzugeben.
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