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- Österreichische Staatsbürgerschaft (erforderlich bei Erwerb einer
Eigentumswohnung), oder Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft
nach 1933, oder Anerkennung als Konventionsflüchtling, oder
Staatsbürgerschaft eines Staates, der Mitglied des Europäischen
Wirtschaftsraumes ist.
- Volljährigkeit
- Das jährliche Einkommen (Familieneinkommen) darf zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bei einer Haushaltsgröße von
einer Person Euro 34.000,--
zwei Personen Euro 51.000.-
nicht überschreiten. Diese Beträge erhöhen sich für jede weitere im Haushalt lebende nahestehende Person um Euro 4.500,--.
Diese
Beträge können entsprechend den Änderungen des vom Österreichischen
Statistischen Zentralamt monatlich verlautbarten Verbraucherpreisindex
1986 oder eines an seine Stelle getretenen Index verändert werden. Die
Landesregierung hat Änderungen der Beträge im Landesgesetzblatt zu
verlautbaren.
Maßgeblich ist das Einkommen des Kalenderjahres vor Vertragsabschluss.
- Der Wohnungseigentumsbewerber muß sich verpflichten, ausschließlich
die geförderte Wohnung zur Befriedigung seines dringenden
Wohnbedürfnisses regelmäßig zu verwenden.
- Der Wohnungseigentumsbewerber ist verpflichtet, seine Rechte an
einer bisher zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses
regelmäßig verwendeten Wohnung binnen sechs Monaten nach Bezug der
geförderten Wohnung aufzugeben. Ausnahmen sind mit Zustimmung des
Landes nur dann zulässig, wenn er diese Wohnung aus beruflichen Gründen
für sich selbst dringend benötigt oder wenn Verwandte in gerader Linie
die Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses
regelmäßig verwenden.
EINKOMMEN (FAMILIENEINKOMMEN) = die Summe der Einkommen des
Förderungswerbers und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden
nahestehenden Personen.
Einkommensermittlung zur Feststellung der Förderungswürdigkeit (§ 2, Zif. 10, Wbfg. 1993)
- Jahresbruttoeinkommen laut Lohnzettel vermindert um
- Lohnsteuer bzw. Einkommensteuer
- sämtliche Werbungskosten (Sozialversicherung, Kammerumlage,
Wohnbauförderungsbeitrag, Gewerkschaftsbeitrag, Pendlerpauschale) und
die vom Finanzamt in Form eines Steuerfreibetrages anerkannten
Werbungskosten
- Leistungen gemäß dem Familienlastenausgleichsgesetz
(Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag, Schulfahrtbeihilfen,
Schülerfreifahrten, Schulbücher, Geburtenbeihilfe)
- Kinderbetreuungsgelder
- Landarbeiterfreibetrag
- Pflege- und Blindenbeihilfe, sowie Leistungen nach dem Stmk. Jugendwohlfahrtsgesetz
- außergewöhnliche Belastungen Behindeter gem. § 35 EStGes.
- Abzugsbetrag für Inhaber von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen gem. § 35 EStGes.
Maßgeblich ist das Einkommen des Kalenderjahres vor Vertragsabschluss.
| Einkunftsart |
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ist Einkommen
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ist kein Einkommen
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| Arbeitslosengeld |
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x
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Abfertigungen
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x
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Ausgleichszulage
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x
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| Diäten - steuerfrei gem. § 26 EStGes. |
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x
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| Einkünfte von
Minderjährigen, die im elterlichen Haushalt leben, bis zur Höhe des
Ausgleichszulagenrichtsatzes für alleinstehende Pensionisten, dzt. €
630,92 |
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x
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| Einkünfte aus Ferialtätigkeiten |
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x
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| Erschwerniszulage |
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x
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| Familienbeihilfe |
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x
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| Fehlgeldentschädigung |
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x
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| Gefahrenzulage |
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x
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| Heizkostenzuschuß für Pensionisten |
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x
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| Hilflosenzuschüsse |
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x
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| Invalidenrente |
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x
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| Jubiläumsgeld |
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x
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| Karenzgeld |
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x
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| Kinderbetreuungsgeld |
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x
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| Krankengeld |
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x
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| Kilometergeld - steuerfrei gem. § 26 EStGes. |
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x
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| Kriegshinterbliebenenrente |
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x
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| Notstand aus der Arbeitslosenversicherung |
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x
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| Pensionsvorschuß |
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x
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| Pendlerpauschale |
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x
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| Pflegegeld - Hilflosenzuschuß |
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x
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| Pflege- und Blindenbeilhilfe |
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x
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| Pflegeelterngeld |
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x
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| Ruhegeld für pflegende Eltern |
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x
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| Leistungen nach dem Stmk. Jugendwohlfahrtsgesetz, wie Sonderzahlungen für Schikurse, Zahnregulierungen, etc. |
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x
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| Präsenzdienst - Taggeld |
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x
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| Studienbeihilfen |
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x
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| Sonderunterstützung vor Alterspensionen |
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x
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| Schmutzzulage |
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x
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| Treuepension |
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x
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| Trennung - steuerfrei gem. § 26 EStGes. |
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x
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| Unfallrente |
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x
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| Überstundenzuschlag |
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x
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| Unterhaltsleistungen für Kinder: Zahlungsempfänger |
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x
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| Unterhaltsleistungen für Kinder: Zahlungsverpflichteter |
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x
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| Unterhaltszahlungen für geschiedene Ehegatten/innen: Zahlungsempfänger |
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x
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| Unterhaltszahlungen für geschiedene Ehegatten/innen: Zahlungsverpflichteter |
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x
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| Waisenpension |
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x
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| Witwenrente |
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x
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| Wohnkostenzuschuß für Präsenzdiener |
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x *)
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| Zulagen von Auslandsbeamten |
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x
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| Leistungen und Zuschüsse d. Sozialhilfeverbandes (Bezirkshauptsmannschaft) nach dem Stmk. Sozialhilfegesetz |
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x
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*) wird vom Wohnungsaufwand abgezogen
Bei
Selbständigen werden eine Reihe von Beträgen, die bei der
Steuerberechnung abgezogen werden, als Einkommen behandelt (z.B.
Investitionsfreibetrag, Sonderausgaben, steuerpflichtige
Veräußerungsgewinne, außergewöhnliche Belastungen [Ausnahme f.
Behinderte], Sanierungsgewinne).
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