Geförderte Eigentumswohnungen in Feldkirchen


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Rottenmanner
Siedlungsgenossenschaft
Westrandsiedlung 312
A-8786 Rottenmann
Tel.: 03614-2445-0
Fax: 03614-3614
E-mail: office@rottenmanner.at
FN: 76212b LG Leoben
Wohnbauförderung  
  Förderungswürdigkeit 

Für den Erwerb einer geförderten Wohnung muß der Wohnungseigentumsbewerber (Nutzungsberechtigte) nachstehende Voraussetzungen erfüllen:
 
 
  1. Österreichische Staatsbürgerschaft (erforderlich bei Erwerb einer Eigentumswohnung), oder Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft nach 1933, oder Anerkennung als Konventionsflüchtling, oder Staatsbürgerschaft eines Staates, der Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraumes ist.
  2. Volljährigkeit
  3. Das jährliche Einkommen (Familieneinkommen) darf zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bei einer Haushaltsgröße von
    einer Person Euro 34.000,--
    zwei Personen Euro 51.000.-
    nicht überschreiten. Diese Beträge erhöhen sich für jede weitere im Haushalt lebende nahestehende Person um Euro 4.500,--.
    Diese Beträge können entsprechend den Änderungen des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt monatlich verlautbarten Verbraucherpreisindex 1986 oder eines an seine Stelle getretenen Index verändert werden. Die Landesregierung hat Änderungen der Beträge im Landesgesetzblatt zu verlautbaren.
    Maßgeblich ist das Einkommen des Kalenderjahres vor Vertragsabschluss.
  4. Der Wohnungseigentumsbewerber muß sich verpflichten, ausschließlich die geförderte Wohnung zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig zu verwenden.
  5. Der Wohnungseigentumsbewerber ist verpflichtet, seine Rechte an einer bisher zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwendeten Wohnung binnen sechs Monaten nach Bezug der geförderten Wohnung aufzugeben. Ausnahmen sind mit Zustimmung des Landes nur dann zulässig, wenn er diese Wohnung aus beruflichen Gründen für sich selbst dringend benötigt oder wenn Verwandte in gerader Linie die Wohnung zur Befriedigung ihres dringenden Wohnbedürfnisses regelmäßig verwenden.

EINKOMMEN (FAMILIENEINKOMMEN) = die Summe der Einkommen des Förderungswerbers und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden nahestehenden Personen.

Einkommensermittlung zur Feststellung der Förderungswürdigkeit (§ 2, Zif. 10, Wbfg. 1993)

  • Jahresbruttoeinkommen laut Lohnzettel vermindert um 
  • Lohnsteuer bzw. Einkommensteuer
  • sämtliche Werbungskosten (Sozialversicherung, Kammerumlage, Wohnbauförderungsbeitrag, Gewerkschaftsbeitrag, Pendlerpauschale) und die vom Finanzamt in Form eines Steuerfreibetrages anerkannten Werbungskosten
  • Leistungen gemäß dem Familienlastenausgleichsgesetz (Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag, Schulfahrtbeihilfen, Schülerfreifahrten, Schulbücher, Geburtenbeihilfe)
  • Kinderbetreuungsgelder
  • Landarbeiterfreibetrag
  • Pflege- und Blindenbeihilfe, sowie Leistungen nach dem Stmk. Jugendwohlfahrtsgesetz
  • außergewöhnliche Belastungen Behindeter gem. § 35 EStGes.
  • Abzugsbetrag für Inhaber von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen gem. § 35 EStGes.

Maßgeblich ist das Einkommen des Kalenderjahres vor Vertragsabschluss.

Einkunftsart  
ist Einkommen
ist kein Einkommen
Arbeitslosengeld  
x

Abfertigungen

 
x

Ausgleichszulage

 
x

Diäten - steuerfrei gem. § 26 EStGes.  
x
Einkünfte von Minderjährigen, die im elterlichen Haushalt leben, bis zur Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes für alleinstehende Pensionisten, dzt. € 630,92  
x
Einkünfte aus Ferialtätigkeiten  
x
Erschwerniszulage  
x

Familienbeihilfe  
x
Fehlgeldentschädigung  
x

Gefahrenzulage  
x

Heizkostenzuschuß für Pensionisten  
x
Hilflosenzuschüsse  
x
Invalidenrente  
x

Jubiläumsgeld  
x

Karenzgeld  
x

Kinderbetreuungsgeld  
x
Krankengeld  
x

Kilometergeld - steuerfrei gem. § 26 EStGes.  
x
Kriegshinterbliebenenrente  
x

Notstand aus der Arbeitslosenversicherung  
x

Pensionsvorschuß  
x

Pendlerpauschale  
x
Pflegegeld - Hilflosenzuschuß  
x
Pflege- und Blindenbeilhilfe  
x
Pflegeelterngeld  
x
Ruhegeld für pflegende Eltern  
x
Leistungen nach dem Stmk. Jugendwohlfahrtsgesetz, wie Sonderzahlungen für Schikurse, Zahnregulierungen, etc.  
x
Präsenzdienst - Taggeld  
x
Studienbeihilfen  
x
Sonderunterstützung vor Alterspensionen  
x

Schmutzzulage  
x

Treuepension  
x

Trennung - steuerfrei gem. § 26 EStGes.  
x
Unfallrente  
x

Überstundenzuschlag  
x

Unterhaltsleistungen für Kinder: Zahlungsempfänger  
x
Unterhaltsleistungen für Kinder: Zahlungsverpflichteter  
x

Unterhaltszahlungen für geschiedene Ehegatten/innen: Zahlungsempfänger  
x

Unterhaltszahlungen für geschiedene Ehegatten/innen: Zahlungsverpflichteter  
x
Waisenpension  
x
Witwenrente  
x

Wohnkostenzuschuß für Präsenzdiener  
x *)
Zulagen von Auslandsbeamten  
x
Leistungen und Zuschüsse d. Sozialhilfeverbandes (Bezirkshauptsmannschaft) nach dem Stmk. Sozialhilfegesetz  
x

*) wird vom Wohnungsaufwand abgezogen

Bei Selbständigen werden eine Reihe von Beträgen, die bei der Steuerberechnung abgezogen werden, als Einkommen behandelt (z.B. Investitionsfreibetrag, Sonderausgaben, steuerpflichtige Veräußerungsgewinne, außergewöhnliche Belastungen [Ausnahme f. Behinderte], Sanierungsgewinne). 

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