Geförderte Eigentumswohnungen in Feldkirchen


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Rottenmanner
Siedlungsgenossenschaft
Westrandsiedlung 312
A-8786 Rottenmann
Tel.: 03614-2445-0
Fax: 03614-3614
E-mail: office@rottenmanner.at
FN: 76212b LG Leoben
Wohnbauförderung  
  Einkommenstabelle zur Berechnung der Wohnbeihilfe

Einkommenermittlung zur Berechnung der Wohnbeihilfe (§ 2, Zif. 10, Wbfg. 1993)
 
  EINKOMMEN (FAMILIENEINKOMMEN) = die Summe der Einkommen des Förderungswerbers und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden nahestehenden Personen.
  • Jahresbruttoeinkommen laut Lohnzettel vermindert um 
  • Lohnsteuer bzw. Einkommensteuer
  • sämtliche Werbungskosten (Sozialversicherung, Kammerumlage, Wohnbauförderungsbeitrag, Gewerkschaftsbeitrag, Pendlerpauschale) und die vom Finanzamt in Form eines Steuerfreibetrages anerkannten Werbungskosten
  • Leistungen gemäß dem Familienlastenausgleichsgesetz (Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag, Schulfahrtbeihilfen, Schülerfreifahrten, Schulbücher, Geburtenbeihilfe)
  • Kinderbetreuungsgelder
  • Landarbeiterfreibetrag
  • Pflege- und Blindenbeihilfe, sowie Leistungen nach dem Stmk. Jugendwohlfahrtsgesetz
  • außergewöhnliche Belastungen Behindeter gem. § 35 EStGes.
  • Abzugsbetrag für Inhaber von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen gem. § 35 EStGes.

Maßgeblich ist das Einkommen des Kalenderjahres vor Vertragsabschluss.

Einkunftsart  
ist Einkommen
ist kein Einkommen
Arbeitslosengeld  
x

Abfertigungen

 
x

Ausgleichszulage

 
x

Diäten - steuerfrei gem. § 26 EStGes.  
x
Einkünfte von Minderjährigen, die im elterlichen Haushalt leben, bis zur Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes für alleinstehende Pensionisten, dzt. € 630,92  
x
Einkünfte aus Ferialtätigkeiten  
x
Erschwerniszulage  
x

Familienbeihilfe  
x
Fehlgeldentschädigung  
x

Gefahrenzulage  
x

Heizkostenzuschuß für Pensionisten  
x
Hilflosenzuschüsse  
x
Invalidenrente  
x

Jubiläumsgeld  
x

Karenzgeld  
x

Kinderbetreuungsgeld  
x
Krankengeld  
x

Kilometergeld - steuerfrei gem. § 26 EStGes.  
x
Kriegshinterbliebenenrente  
x

Notstand aus der Arbeitslosenversicherung  
x

Pensionsvorschuß  
x

Pendlerpauschale  
x
Pflegegeld - Hilflosenzuschuß  
x
Pflege- und Blindenbeilhilfe  
x
Pflegeelterngeld  
x
Ruhegeld für pflegende Eltern  
x
Leistungen nach dem Stmk. Jugendwohlfahrtsgesetz, wie Sonderzahlungen für Schikurse, Zahnregulierungen, etc.  
x
Präsenzdienst - Taggeld  
x
Studienbeihilfen  
x
Sonderunterstützung vor Alterspensionen  
x

Schmutzzulage  
x

Treuepension  
x

Trennung - steuerfrei gem. § 26 EStGes.  
x
Unfallrente  
x

Überstundenzuschlag  
x

Unterhaltsleistungen für Kinder: Zahlungsempfänger  
x
Unterhaltsleistungen für Kinder: Zahlungsverpflichteter  
x

Unterhaltszahlungen für geschiedene Ehegatten/innen: Zahlungsempfänger  
x

Unterhaltszahlungen für geschiedene Ehegatten/innen: Zahlungsverpflichteter  
x
Waisenpension  
x
Witwenrente  
x

Wohnkostenzuschuß für Präsenzdiener  
x *)
Zulagen von Auslandsbeamten  
x
Leistungen und Zuschüsse d. Sozialhilfeverbandes (Bezirkshauptsmannschaft) nach dem Stmk. Sozialhilfegesetz  
x

*) wird vom Wohnungsaufwand abgezogen

Bei Selbständigen werden eine Reihe von Beträgen, die bei der Steuerberechnung abgezogen werden, als Einkommen behandelt (z.B. Investitionsfreibetrag, Sonderausgaben, steuerpflichtige Veräußerungsgewinne, außergewöhnliche Belastungen [Ausnahme f. Behinderte], Sanierungsgewinne). 

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