| (1) Die Wohnbeihilfe ist ab dem Monat der Einbringung
des Ansuchens, höchstens auf die Dauer eines Jahres zu gewähren. In
rücksichtswürdigen Fällen kann die Wohnbeihilfe für einen Zeitraum bis
höchstens sechs Monate vor dem Monat der Einbringung gewährt werden.
Eine Wohnbeihilfe, die nicht mindestens EURO 10,-- monatlich beträgt,
ist nicht zu gewähren. (2) Der Anspruch auf Wohnbeihilfe erlischt bei
Tod des Förderungswerbers und bei Wegfall der gesetzlichen
Voraussetzungen, insbesonders aber, wenn der Mietvertrag aufgelöst
wird, die Eigentumswohnung verkauft wird, die rückzahlbaren
Förderungsmittel oder Konversionsdarlehen gemäß § 4 des
Rückzahlungsbegünstigungsgesetzes 1987 vollständig zurückgezahlt ist
oder die Wohnung entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes benützt
wird.
(3) Der Förderungswerber ist
verpflichtet, sämtliche Tatsachen, die eine Änderung der Höhe der
Wohnbeihilfe oder den Verlust des Anspruches zur Folge haben können,
innerhalb eines Monats nach deren Bekanntwerden anzuzeigen.
(4) Eine zu Unrecht empfangene Wohnbeihilfe ist außer in besonders begründeten Härtefällen zurückzuzahlen.
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